Baukindergeld: Wird die Antragsfrist verlängert?

Künftige Häuslebauer und Eigenheimer, die Baukindergeld beantragen möchten, haben dazu nur noch bis Ende des Jahres Zeit. Ob es aufgrund von Corona zu einer Fristverlängerung kommt, wird gerade diskutiert. Interessenten sollten dennoch nicht mehr allzu lange mit ihrem Antrag warten.

Die Nachfrage nach dem im September 2018 eingeführten Baukindergeld boomt. Nach Angaben der Bundesregierung gingen bis zum 31. Mai dieses Jahres 232.803 Anträge auf Baukindergeld bei der KfW eingegangen. Das finanzielle Volumen erreichte damit knapp 4,9 Milliarden Euro. Insgesamt sind zehn Milliarden Euro an Mitteln für das Baukindergeld vorgesehen.

Mittlerweile wird jedoch auf politischer Ebene diskutiert, ob diese Form der Förderung von Wohneigentum über den Stichtag 31. Dezember 2020 hinaus verlängert werden könnte. Begründung: Wegen der Corona-Pandemie haben viele Wohnungsbesichtigungen nicht stattfinden können. Außerdem kam es zu Verzögerungen bei der Anbahnung möglicher Kaufverträge. Zudem sind die Pläne für einige Neubauvorhaben aufgrund des Lockdowns ins Stocken geraten – bis hin dazu, dass die fürs Baukindergeld relevanten Baugenehmigungen länger brauchen.

Bislang gilt: Nur wer bis zum 31. Dezember einen Kaufvertrag unterzeichnet oder eine Baugenehmigung erhalten hat, kann noch bis Ende 2023 einen Antrag auf Baukindergeld bei der Förderbank KfW stellen. Die Unterlagen finden Antragsteller im Internet unter der Adresse www.kfw.de/zuschussportal.

Wer Baukindergeld bekommt

Das Baukindergeld können Familien und Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, die ein Haus bauen sowie ein bestehendes Gebäude oder eine Eigentumswohnung kaufen, beantragen. Für die Beantragung des Baukindergeldes müssen darüber hinaus folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Antragssteller muss Eigentümer, mindestens Miteigentümer der selbstgenutzten Wohnimmobilie sein.
  • Die Einkommensgrenze beim zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen darf bei maximal 90.000 Euro bei einem Kind zuzüglich 15.000 Euro je weiterem Kind unter 18 Jahren liegen.
  • Der Antragsteller muss Kindergeld beziehen bzw. den Kinderfreibetrag erhalten, und das Kind muss mit in der Immobilie wohnen.
  • Zum Stichtag darf keine andere Immobilie im Besitz des Antragstellers sein.